Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung bei der Beteiligung von grundstücksverwaltenden Gesellschaften an vermögensverwaltenden Personengesellschaften und Erbengemeinschaften
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können an Stelle der Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (= 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, beantragen. Zweck der sog. erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform S. 117gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften aus Gründen der Gleichbehandlung mit Stpfl., die nur Grundstücksverwaltung betreiben, von der Gewer...BStBl 2001 II S. 359