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PiR Nr. 2 vom Seite 53

Dotierung und Auflösung des 340g-Sonderpostens nach § 340e Abs. 4 HGB im Handelsergebnis?

Dr. Andreas Haaker und Dr. Jens Freiberg

Im Gegensatz zu den IFRS ist die handelsrechtliche fair value-Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten durch einen Risikoabschlag und die Dotierung eines Sonderpostens nach § 340g HGB zu flankieren. Es stellt sich die Frage, wie die Dotierung und Auflösung des Sonderpostens in der GuV auszuweisen sind.

Pro

Für die Dotierung und Auflösung des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB ist die GuV um den Posten „Zuführungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken„ bzw. “Erträge aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken„ zu ergänzen. Diesem Sonderposten ist in jedem Geschäftsjahr zudem ein Betrag zuzuführen, der mindestens 10 % der Nettoerträge des Handelsbestands (Handelsergebnis) entspricht (§ 340e Abs. 4 HGB). Die Dotierung erfolgt, bis 50 % des Durchschnitts der letzten fünf erzielten jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands erreicht sind. Für die den Handelsbestand betreffenden Dotierungen und Auflösungen könnten „Darunter-Vermerke“ bei den o. g. GuV-Posten vorgesehen werden. Eine entsprechende Erfassung der Aufwendungen und Erträge aus der Zuführung und Auflösung nach § 340e Abs. 4 HGB stände indes im Widerspruch zum Gesetzeszw...

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