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BGH 12.12.2013 III ZR 124/13, NWB 7/2014 S. 417

Versicherungsvertragsrecht | Versicherungsvertreter dürfen Nettopolicen vertreiben

Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Versicherungsmakler mit seinem Kunden wirksam vereinbaren, dass dieser bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags seine Vergütung vom Versicherungsnehmer und nicht vom Versicherer erhält (sog. Nettopolice). Dieses Recht steht auch einem Versicherungsvertreter zu. Zwar steht dieser im Gegensatz zum Versicherungsmakler im Lager des Versicherers und ist zur Loyalität verpflichtet. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter S. 418von vorneherein nicht in der Lage ist, den Versicherungsnehmer in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessen Rechnung tragenden Art und Weise zu beraten. Angesichts der umfassenden gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherun...