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BFH 5.11.2013 VIII R 20/11, NWB 7/2014 S. 412

Lohnsteuer | Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Kann der Arbeitnehmer die von seinem Arbeitgeber erworbenen Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie nach Ablauf der Laufzeit an diesen veräußert und hängt die Höhe des Rückkaufswerts der Genussrechte davon ab, wie das Anstellungsverhältnis endet, handelt es sich bei dem Überschuss aus dem Rückverkauf der Genussrechte um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG. (2) Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem ihm das Entgelt für die Rücknahme der Genussrechte ausgezahlt wird.

Anmerkung:

Da das Streitjahr 2004 noch vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer lag, war es für die Höhe der Einkommensteuer eigentlich unbeachtlich, ob der Ertrag aus der Ver...BStBl 2005 II S. 861