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BFH 14.11.2013 III R 34/12, NWB 7/2014 S. 411

Investitionszulage | Erhöhte Investitionszulage bei Beteiligungen des Staates

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Beteiligt sich die öffentliche Hand mit mehr als 25 % an einem Unternehmen, das nach seinen eigenen Daten ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition wäre, führt dies grds. zum Verlust des KMU-Status und dem damit verbundenen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage. (2) Bei bestimmten Beteiligungsformen der öffentlichen Hand bleibt der KMU-Status ausnahmsweise erhalten, wenn die Beteiligungshöhe 50 % nicht übersteigt.