Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 7 vom Seite 435

Flaute bei Zahlungen an umlagefinanzierte Versorgungswerke

Beiträge sind keine Altersvorsorgeaufwendungen

Olaf Klingebiel

Nach Renteneintritt an heißen Tagen Ausflüge mit dem Cabrio unternehmen oder auf Mallorca überwintern? Auch ohne Träume ist die Altersvorsorge unverzichtbar. Doch gerade bei Bezirksschornsteinfegermeistern wirken sich Beitragszahlungen an die Versorgungswerke bei den Vorsorgeaufwendungen unterschiedlich aus. Der (BStBl 2014 II S. 25) entschieden, dass die Beiträge an die Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Sachverhalt im BFH-Urteil

[i]Höhe der Vorsorgeaufwendungen war strittigDer Kläger erzielte als Bezirksschornsteinfegermeister Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Neben den Pflichtbeiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung leistete er in den Streitjahren (2005-2007) Beitragszahlungen an die VdBS. Die Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigte das Finanzamt bei den Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Demgegenüber erfasste es die Zahlungen an die VdBS im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a. F. (ab 2010: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), so dass sich die Zahlungen lediglich bis zum Höchstbetrag von 2.4...