Der 1956 geborene Kläger war vom 12. Oktober 1981 bis 2. Oktober 1990 als Sachbearbeiter Ausrüstung/Technik bei der Zollverwaltung der DDR (ZV) beschäftigt. Vom 3. Oktober 1990 bis 20. Oktober 1991 wurde er als Angestellter der Oberfinanzdirektion Cottbus (OFD) weiterbeschäftigt und zum 21. Oktober 1991 in das Beamtenverhältnis übernommen. Während seiner Tätigkeit bei der ZV bzw. der OFD bezog der Kläger neben seiner Besoldung diverse Zulagen/Zuschläge, darunter den Reinigungszuschlag bzw. -zuschuss (Rz) für Uniformträger und Verpflegungsgeld (Vg). Mit Bescheid der OFD vom 9. November 2006 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger stellte die Beklagte für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) fest und teilte dem Rentenversicherungsträger die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis 20. Oktober 1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die Höhe der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte mit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAE-54456
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