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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 1 V 1086/13

Gesetze: UStG § 4 Nr. 8 g, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 9 S. 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, UStG § 16 Abs. 1 S. 1, MwStSystRL Art. 135 Abs. 1c, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung als steuerfreie sonstige Leistung

Leistungserbringung bei Innengesellschaft

keine Aussetzung der Vollziehung der Jahressteuer bei höheren Vorauszahlungen

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Finanzierung einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung wegen fehlgeschlagener Anlagen gegen Erfolgsbeteiligung steuerpflichtig und nicht als Übernahme einer sonstigen Sicherheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit ist, da der Unternehmer den Vertragspartnern das Risiko abnimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Erlöse übersteigen.

2. Bei einer Innengesellschaft werden die Leistungen der Gesellschafter nicht im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern im Verhältnis zum anderen Gesellschafter erbracht.

3. § 69 Abs. 3 S. 4 und Abs. 2 S. 8 FGO stehen der Aussetzung der Vollziehung des Jahressteuerbescheides trotz ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit entgegen, wenn die festgesetzten, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen höher sind, als die durch den Umsatzsteuerjahresbescheid festgesetzte Umsatzsteuer und dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAE-54212

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