Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung als steuerfreie sonstige Leistung
Leistungserbringung bei Innengesellschaft
keine Aussetzung der Vollziehung der Jahressteuer bei höheren Vorauszahlungen
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Finanzierung einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung wegen fehlgeschlagener Anlagen
gegen Erfolgsbeteiligung steuerpflichtig und nicht als Übernahme einer sonstigen Sicherheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG
steuerbefreit ist, da der Unternehmer den Vertragspartnern das Risiko abnimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Erlöse
übersteigen.
2. Bei einer Innengesellschaft werden die Leistungen der Gesellschafter nicht im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern im Verhältnis
zum anderen Gesellschafter erbracht.
3. § 69 Abs. 3 S. 4 und Abs. 2 S. 8 FGO stehen der Aussetzung der Vollziehung des Jahressteuerbescheides trotz ernstliche
Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit entgegen, wenn die festgesetzten, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen höher sind, als
die durch den Umsatzsteuerjahresbescheid festgesetzte Umsatzsteuer und dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAE-54212
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