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BFH 20.11.2013 X K 2/12, NWB 6/2014 S. 334

Finanzgerichtsordnung | Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

Hat der Kläger im Ausgangsverfahren ausschließlich wegen der überlangen Dauer dieses Verfahrens obsiegt, weil zu einem Zeitpunkt, in dem das Ausgangsverfahren bereits als verzögert anzusehen war, eine zugunsten des Klägers wirkende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtsfrage eingetreten ist, hat der Kläger nach dem durch die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens keinen „Nachteil“ erlitten, so dass er weder eine Geldentschädigung noch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beanspruchen kann.

Anmerkung:

Die Prüfung, ob die Verfahrensdauer zu einem Nachteil geführt hat, setzt laut BFH eine Gesamtbewertung der Folgen voraus, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat. Die der langen Ve...