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NWB BB 2/2014 S. 38

Mietrecht: Auch ausgezogenen Mietern kündigen

Vermieter von Wohnraum sollten bei einer Kündigung immer alle Mieter anschreiben, wenn die Kündigung wirksam sein soll – auch wenn z. B. ein Mieter bereits ausgezogen ist. Das gilt ebenso für andere Sachverhalte, z. B. Abmahnungen oder Mieterhöhungen.

Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung auch gelten, wenn sie sich an die verbliebenen Mieter richtet (vgl. NWB OAAAC-04094).

Hinweis

Beachten Sie: Eine ordentliche Kündigung ist nach § 573c BGB immer nur zum 3. Werktag eines Monats möglich.