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NWB Nr. 5 vom Seite 246

Keine erweiterte Auslegung des § 7g EStG für Härtefälle

Uwe Zimmet

Der NWB AAAAE-52234 die Beschwerde nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Frage aufgeworfen, ob abweichend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG im Auslegungswege Ausnahmen bei Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte anzuerkennen sind, wenn ein einmal benanntes Wirtschaftsgut durch ein anderes nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut ersetzt wird.

Der BFH hat dazu ausgeführt, dass sich die Beantwortung der Frage bereits aus dem Gesetz ergibt.

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags erfordert u. a, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten angibt (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Das Erfordernis der „Benennung“ ist auf das einzelne Wirtschaftsgut bezogen. In der Begründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom (BT-Drucks. 16/4841 S. 52) wird ausgeführt, dass das begünstigte Wirtschaftsgut „wie bisher“ hinreichend zu beschreiben ist. Jedes einzelne Wirtschaftsgut ist gesondert zu dok...