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Gewinnermittlung im Fall einer Einbringung
Gewinnermittlung im Fall einer
Einbringung:
Einbringung –
Zurückbehaltung von Forderungen – Restbetriebsvermögen
Sachverhalt:
Der
Kläger ist Steuerberater und führte zunächst eine Einzelpraxis. Seinen Gewinn
ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. Mit zwei weiteren Steuerberatern
vereinbarte er die Gründung einer Sozietät. Er verpflichtete sich, seine
bisherige Einzelpraxis unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven
einzubringen. Der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, Honorarforderungen die
in seiner Einzelpraxis entstanden waren, miteinzubringen. Er behielt diese
zurück und zog sie nach der Einbringung selbst ein. Eine Besteuerung sollte
seiner Meinung nach erst erfolgen, wenn ihm die Honorare tatsächlich i. S. des
§ 11 EStG zufließen.
Das FA war der Auffassung, dass die ausstehenden Forderungen des Klägers zum Einbringungszeitpunkt vollständig mit dem Teilwert in der Übergangsgewinnermittlung zu erfassen und folglich auch zu versteuern seien.
1. Handelt es sich trotz der zurückbehaltenen Forderungen um eine Einbringung i. S. des § 24 UmwStG?
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Ja, die Voraussetzungen einer
Einbringung nach § 24 UmwStG liegen vor. Denn die Einbringung erforde... |