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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1074/11

Gesetze: LuftVStG § 1 Abs. 1 LuftVStG § 4 Nr. 7 LuftVStG § 7 Abs. 2 LuftVStG § 6 Abs. 2 LuftVStG § 8 LuftVStG § 12GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 12 Richtlinie 2008/118/EG Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. bAEUV Art. 18AEUV Art. 49AEUV Art. 56AEUV Art. 107AEUV Art. 108EGV Art. 43 EGV Art. 49 EU-Grundrechte-Charta Art. 21 Abs. 1

Kein Verstoß des Luftverkehrsteuergesetzes gegen Verfassungsrecht auch bei EU-Rechtswidrigkeit der Verpflichtung ausländischer Luftfahrtunternehmen zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten keine Aufhebung der von diesem Beauftragten abgegebenen Anmeldung zur Luftverkehrsteuer Ausnahmen von der Luftverkehrsteuer keine staatlichen Beihilfen

Leitsatz

1. Das Luftverkehrsteuergesetz ist in formeller wie in materieller Hinsicht verfassungsgemäß.

2. Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich weder um eine offene noch um eine verdeckte Verbrauchsteuer; sie verstößt insoweit weder direkt noch indirekt gegen die Verbrauchsteuersystemrichtlinie 2008/118/EG (Systemrichtlinie).

3. Auch wenn die in §§ 8, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 LuftVStG (in der Fassung des Gesetzes vom ) enthaltene Verpflichtung für alle Luftverkehrsunternehmen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, einen steuerlichen Beauftragten zu benennen, und die damit im Zusammenhang stehende dingliche Haftung des Eigentümers oder Halters des Flugzeuges oder Drehflüglers gegen die Grundfreiheiten des AEUV verstoßen würden, kann dies nicht zu einer Aufhebung der als Steuerfestsetzung wirkenden Steueranmeldung zur Luftverkehrsteuer führen, da bei einem Verstoß gegen die Grundfreiheiten lediglich die Pflicht der Steuerschuldnerin entfiele, einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 LuftVStG zu bestellen, ihre Steuerpflicht gleichwohl bestehen bliebe und sie daher in jedem Fall verpflichtet wäre, eine Steueranmeldung gemäß § 12 LuftVStG in eigener Sache abzugeben.

4. Ein etwaiger Verstoß der Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten gegen die Grundfreiheiten kann sich auch nicht zugunsten des Beauftragten auswirken, wenn sich dieser freiwillig als steuerlicher Beauftragter i. S. d. § 8 LuftVStG zur Verfügung gestellt hat und die Bestellung auch wirksam gemäß § 8 LuftVStG erfolgt ist.

5. Dass das LuftVStG Ausnahmen für Frachtverkehr sowie Rundflüge vorsieht und Flüge ungeachtet ihres Preises in alleiniger Abhängigkeit von der Flugstrecke besteuert, stellt keine staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 107 AEUV zu Gunsten der Anbieter von Luftfrachtdiensten, Rundflügen bzw. Fluggesellschaften im gehobenen Preissegment dar und könnte zudem in einem Verfahren eines nicht von Luftverkehrsteuer befreiten Luftverkehrsunternehmen gegen die eigene Luftverkehrsteueranmeldung nicht erfolgreich gerügt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 16 Nr. 45
DStR 2014 S. 11 Nr. 17
DStRE 2014 S. 871 Nr. 14
IStR 2014 S. 7 Nr. 10
ZAAAE-52807

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