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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 27 | Außergewöhnliche Belastungen: Verteilung im Billigkeitsweg auf fünf Jahre

Würden sich Aufwendungen in erheblicher Höhe für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht auswirken, ist nach einem Urteil des FG Saarland eine Billigkeitsregelung gemäß § 163 AO dahingehend angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen – in Anlehnung an den Rechtsgedanken, der dem § 82b EStDV zugrunde liegt – auf fünf Jahre verteilen kann. Das letzte Wort hat der BFH.

Dem letzten anhängigen Verfahren liegt einmal mehr eine für betroffene Mandanten positive Entscheidung eines Finanzgerichts zu Grunde.

Das FG des Saarlandes musste über folgenden Fall entscheiden: Ein Steuerzahler mit einer erheblichen Gehbehinderung baute sein Einfamilienhaus behindertengerecht um. Die Kosten im Streitjahr betrugen mehr als 135.000 €. Sie waren ohne Zweifel als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Schwerbehinderten und seiner Ehefrau betrug aber nur rund 40.000 €. Bei einem Sofortabzug hätten sich die Umbaukosten also zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht ausgewirkt. Das Finanzamt lehnte die beantragte Verteilung dennoch ab. Dafür gebe es kein...