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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 02 | Haushaltsnahe Leistungen: Mittagessen im hauseigenen Restaurant eines Wohnstifts

Die Finanzverwaltung akzeptiert eine FG-Entscheidung, wonach die Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG begünstigt sind. Die Revision gegen ein entsprechendes Urteil des FG Baden-Württemberg wurde zurückgenommen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bewohner einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen.

Wir beginnen heute mit zwei Kurzinformationen der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen . Die erste betrifft haushaltsnahe Dienstleistungen und ist für Mandanten wichtig, die in einem Altenheim oder in einem Wohnstift leben.

Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2010 gilt: Heimbewohner können die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn sie einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen. Begünstigt sind aber nur – wie bei allen Steuerzahlern – die Aufwendungen, die im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht werden. Nicht aber die Kosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, zum Beispiel für Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten.

Nicht selten kommt e...