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Was bleibt von der wirtschaftlichen Verursachung bei der Rückstellung?
I. Rechtsentwicklung
Seit Jahren konnte man im Schrifttum von einer Divergenz zwischen der Rechtsprechung des I. und des IV. BFH-Senats zu Anpassungsverpflichtungen u. Ä. nach öffentlichem Recht lesen. Es ging bzw. geht um den Zeitpunkt des Bilanzansatzes für die Kosten solcher Verpflichtungen. Der I. Senat verlangt(e) zum Bilanzansatz das Vorliegen einer Rechtsverpflichtung, der IV. Senat zusätzlich noch eine wirtschaftliche Verursachung bis zum Bilanzstichtag. Entscheidend kommt es bei der Beurteilung der Ansatzberechtigung auf die Zeitpunkte der behördlichen Verfügung dem Grunde nach und deren effektiven Vollzugs („Fälligkeit“) an.
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Urteil | Bilanzstichtag | behördliche Anordnung | Ende der Umsetzungsfrist |
I R 45/97 | |||
IV R 85/05 | /96 | 1995/96 | nicht vor dem |
I R 8/12 | /06 | ab dem | |
IV R 7/11 (1) | Gesetz | ||
IV R 7/11 (2) | Gesetz | nach dem |
Kurz gefasst der Inhalt der Urteile:
I R 45/97: Bilanzansatz bereits nach behördlicher Anordnung, obwohl erst nach dem Bilanzstichtag zu vollziehen.
IV R 85/02: Kein Ansatz am Bilanzstichtag, da die Umsetzungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen war.
I R 8/12: Wie zuvor nach dem Urteil IV R 85/02; entgegen dem eigenen Urteil I R 45/97.
Mit dem...