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BGH 08.01.2014 VIII ZR 210/13, NWB 4/2014 S. 168

Mietrecht | Keine Untervermietung an beliebige Touristen

Die tageweise Untervermietung einer Wohnung (hier: Zweizimmerwohnung mit 42,85 qm in Berlin) an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer üblichen auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb von einer Untervermietungserlaubnis ohne besondere Vereinbarung nicht gedeckt. Im entschiedenen Fall hatte der auf Räumung verklagte Mieter im Jahr 2008 von seiner damaligen Vermieterin eine Untermieterlaubnis [i]Horst, NWB 9/2013 S. 614erbeten und auch erhalten, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage zum Besuch seiner Tochter nutze und er sie deshalb zeitweise untervermieten wolle. Ab Mai 2011 bot er die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung durch bis zu vier Feriengäste an. Die Kläger, die im Jahr 2011 als Vermieter in den Vertrag eingetreten waren...