BFH Beschluss v. - X E 10/13

Keine Erinnerung bei Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung; Beteiligter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei vollmachtlosen Vertreter

Gesetze: GKG § 31 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 1, FGO § 149, FGO § 143

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) und ihres Ehemanns gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg 6 K 1729/2009 durch Senatsbeschluss vom X B 147/11 (BFH/NV 2013, 1440) als unbegründet zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten bei einem Streitwert von . € mit . € an.

2 Mit ihrem Schreiben vom macht die Erinnerungsführerin geltend, sie habe zu keinem Zeitpunkt die Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst. Die rückständigen Steuern beträfen allein ihren Ehemann. Dies sei auch das Ergebnis der vom Finanzamt erlassenen Aufteilungsbescheide.

3 II. Der Senat wertet das Schreiben vom als Erinnerung, die beim BFH auch ohne postulationsfähigen Vertreter eingelegt werden kann (vgl. Beschluss vom XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087). Die Erinnerung ist unbegründet.

4 1. Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des GerichtskostengesetzesGKG—), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Mit der Erinnerung kann aber auch geltend gemacht werden, eine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Gerichtskosten bestehe nicht (BFH-Beschlüsse vom VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, und vom X E 2/13, nicht veröffentlicht —n.v.—).

5 a) Die im Streitfall ergangene Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Die Erinnerungsführerin ist auch zu Recht als Gesamtschuldnerin (§ 31 Abs. 1 GKG) dort genannt worden.

6 aa) Mehrere Kostenschuldner haften gemäß § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. Die Erinnerungsführerin ist Kostenschuldnerin, weil auch für sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom , in dem die Prozessbevollmächtigten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht nur als Bevollmächtigte für den Ehemann der Erinnerungsführerin, sondern ausdrücklich auch für diese Beschwerde eingelegt haben. Entsprechend hat der BFH das Rubrum der Entscheidung in dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gefasst. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als vollmachtslose Vertreter aufgetreten wären, wäre Beteiligter derjenige, für den der (angebliche) Bevollmächtigte zu handeln vorgibt (vgl. , 3/05, BFH/NV 2005, 1598). Damit ist die Erinnerungsführerin als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann Kostenschuldnerin der angesetzten Gerichtskosten geworden.

7 bb) Soweit sich die Erinnerungsführerin dagegen wenden sollte, dass ihr und nicht den —aus ihrer Sicht— vollmachtslos handelnden Prozessbevollmächtigten die Kosten durch den Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1440 auferlegt worden sind, kann sie im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben. Diese Einwendung könnte auf die Erinnerung hin nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693, m.w.N.).

8 cc) Mit der Erinnerung kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Gerichtskosten seien entsprechend der ergangenen Aufteilungsbescheide zu verteilen. Der Senat hat der Erinnerungsführerin und ihrem Ehemann die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und keine anderweitige Kostenverteilung vorgesehen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig, da diese Einwendungen ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46; Senatsbeschluss vom X E 2/13, n.v.).

9 b) Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin nicht erhoben.

10 2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 377 Nr. 3
RAAAE-52600