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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1244/09 EFG 2014 S. 240 Nr. 4

Gesetze: AO § 179, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 180 Abs. 4, AO § 160, FGO § 74, FGO § 135 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2 S. 1

Aussetzung des Verfahrens

Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung

Mitunternehmerschaft

Wahl der Gewinnermittlungsart

Kostentragungspflicht des Beigeladenen

Leitsatz

1. Das Gericht muss das Verfahren gemäß § 74 FGO regelmäßig aussetzen, wenn das FA bei Erlass eines Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheids zu Unrecht annimmt, eine gesonderte Gewinnfeststellung sei nicht erforderlich.

2. Eine Vereinbarung, die – ähnlich wie bei Arbeitsgemeinschaften i. S. v. § 180 Abs. 4 AO – die Verfolgung gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen im Rahmen eines ansonsten eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Handelns der jeweils Beteiligten zum Gegenstand hat, erfordert keine gesonderte und einheitliche Feststellung der daraus erzielten Einkünfte.

3. Wählen die Vertragsparteien eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, so fehlt es i. d. R. nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt.

4. Hat der Steuerpflichtige in der Annahme, er erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, eine entsprechende Überschussrechnung erstellt, so verbleibt es bei dem Grundsatz der Ermittlung des Gewinns aus dem tatsächlich unterhaltenen Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 1 EStG.

5. § 160 AO ist keine Schätzungsnorm.

6. Mit einem Klageantrag in der Sache nimmt der Beigeladene, dem die Beteiligtenstellung durch den Beiladungsbeschluss zunächst nur aufgezwungen war, den Streit auf und wird damit zur Streitpartei im eigentlichen Sinne. Eine solche Antragstellung reicht für die Kostentragungspflicht nach dem klaren Wortlaut des § 135 Abs. 3 FGO auch dann aus, wenn der Antrag nicht über denjenigen der vom Beigeladenen unterstützten Partei hinausgeht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 277 Nr. 6
EFG 2014 S. 240 Nr. 4
IAAAE-52334

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