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Umsatzsteuer | Kein ermäßigter USt-Satz für Hotelfrühstück
Ein Hotelfrühstück unterliegt dem regulären USt-Satz von 19 % und nicht dem ermäßigten USt-Satz von 7 % für Hotelübernachtungen. Nach dem BFH ist der ermäßigte USt-Satz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG auf die reine Hotelübernachtung beschränkt. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG . Für sonstige Hotelleistungen wie z. B. Verpflegung [i]USt-Satz von 7 % nur für die Übernachtungeinschließlich Frühstück gilt der reguläre USt-Satz von 19 %.
Das [i]Frühstück ist keine umsatzsteuerliche Nebenleistung Frühstück ist auch keine umsatzsteuerliche Nebenleistung zur Übernachtung, für die der ermäßigte USt-Satz der Übernachtung gelten würde; denn eine Übernachtung ist durchaus ohne Frühstück denkbar.
Der [i]BFH bestätigt BMF ermäßigte USt-Satz für kurzfristige Vermietungen (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Campingplätze) wurde zum eingeführt. Aus Sicht der Finanzverwaltung sollte ...