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BFH 22.8.2013 V R 37/10, BBK 2/2014 S. 59

Umsatzsteuer | Kein Reverse-Charge-Verfahren für Bauträger

Die Umsatzsteuer geht bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Baubereich (Bauleistungen) nur dann auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG über, wenn dieser die an ihn erbrachte Bauleistung selbst für eine Bauleistung gegenüber seinem Kunden verwendet. Das Reverse-Charge-Verfahren des § 13b UStG greift [i]Leistungsempfänger muss eigene Bauleistung erbringen hingegen nicht, wenn der Leistungsempfänger seinerseits nur ein bebautes Grundstück verkauft. Denn der Verkauf eines bebauten Grundstücks stellt eine umsatzsteuerfreie Lieferung dar, nicht aber eine Werklieferung im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.

Beispiel

Generalunternehmer G errichtet auf dem Grundstück des Bauträgers B ein Haus. Anschließend verkauft B das bebaute Grundstück an seinen Kunden K.

G [i]Verkauf eigener Grundstücke ist keine Bauleistunghat zwar eine Werklieferung im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbracht; denn er hat ein...