Prüfung der Befreiung von der EEG-Umlage durch die EU-Kommission
Abstraktes Risiko, Gefahr für die Fortführungsannahme oder Sturm im Wasserglas?
[i]Prüfverfahren und Auswirkungen auf den Jahresabschluss Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Energiebedarf können sich auf Antrag von der Umlage für die Erneuerbaren Energien zum Teil befreien lassen. Aktuell nehmen diese Vergünstigung etwa 1.700 Betriebe in Deutschland in Anspruch. Das Volumen wird auf vier Milliarden Euro geschätzt. Am hat die EU-Kommission mitgeteilt, prüfen zu wollen, ob diese Vergünstigungen von der „EEG-Umlage“ mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Unmittelbar vor Eröffnung dieses Prüfverfahrens hat das IDW auf das hieraus resultierende Risiko für die Betriebe hingewiesen, die Vergünstigung zurückzahlen zu müssen. Von einer Erläuterung im Lagebericht oder Anhang über die mögliche Rückstellungsbildung bis hin zu einer Abkehr von der Fortführungsannahme war die Rede. Wie das Prüfverfahren ausgeht, ist aber völlig offen, eine seriöse Vorhersage derzeit unmöglich. Denn die EU-Kommission kann auch zu dem Schluss gelangen, dass die Argumentation der Bundesregierung schlüssig ist, es handle sich bei der EEG-Umlage gar nicht um staatliche Mittel.
Unzweifelhaft müssen [i]Rückstellung? Insolvenz? aber die Unternehmen und Abschlussprüfer nun für den Jahresabschluss 2013 prüfen, wie groß das jeweilige Risiko aus diesem Sachverhalt tatsächlich ist. Die teilweise skizzierten Drohszenarien möglicher Insolvenzen erscheinen jedoch aufgrund des ungewissen Ausgangs des Verfahrens reichlich verfrüht, so dass eine nüchterne Betrachtung der Fakten hilfreich sein dürfte.
Prof. Dr. Holger Philipps hat [i]Musterformulierung für den Lagebericht deshalb in seinem Beitrag in dieser Ausgabe analysiert, wie im Jahresabschluss und Lagebericht der Sachverhalt „Rückzahlung der EEG-Umlage“ angemessen berücksichtigt werden kann. Sein Fazit: Beim gegenwärtigen Stand ist eine Rückstellungsbildung verfrüht und nicht sachgerecht, sie würde das Vorsichtsprinzip übermäßig betonen. Eine Darstellung im Lagebericht unter den Risiken der künftigen Entwicklung erscheint aber geboten. Wie eine solche Erläuterung im Detail aussehen kann, zeigt seine Musterformulierung. Sie signalisiert dem Adressaten des Jahresabschlusses mit der gebotenen Kürze, dass das Risiko angemessen gewürdigt und berücksichtigt worden ist.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2014 Seite 49
NWB MAAAE-52311