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NWB direkt Nr. 3 vom Seite 38

Haftungsrisiko bei Kettenabtretung

Jörg Pfefferle und Matthias Renz

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAE-52265 Nach § 13c UStG haftet bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen der Abtretungsempfänger, soweit er die abgetretene Forderung vereinnahmt hat, für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, die der leistende Unternehmer bei Fälligkeit nicht entrichtet hat.

Ausführlicher Beitrag s..

Haftungsrisiko des Abtretungsempfängers

[i]Haftungsrisiko bei Vereinnahmung durch den AbtretungsempfängerEntscheidendes Kriterium für eine Haftungsinanspruchnahme des Abtretungsempfängers ist, dass dieser auch tatsächlich zumindest einen Teilbetrag der abgetretenen Forderung vereinnahmt hat. Ist dies der Fall, kann er in Höhe des Umsatzsteueranteils aus dem vereinnahmten Betrag in Haftung genommen werden.

Fiktion der Vereinnahmung

[i]Weiterabtretung an einen Dritten führt zur Vereinnahmung und somit zur HaftungGem. § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG gilt die Forderung als durch den Abtretungsempfänger in voller Höhe vereinnahmt, soweit dieser die an ihn abgetretene Forderung an einen Dritten weiter abgetreten hat. Abschn. 13c.1 Abs. 30 Satz 2 UStAE regelt, dass dies unabhängig davon gilt, welche Gegenleistung der ursprüngliche Abtretungsempfänger für die (Weiter-)Übertragung der Forderung erhalten hat. Auswirkungen ergeben sich somit insbesondere auf Kettenabtretungen zwischen Banken oder Factoringunternehmen. In diesen Fällen besteht u. E. ein el...