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Handelsrecht | Firmenrechtliche Irreführung des Zusatzes „Gruppe“ bei Einzelkaufmann
Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB) darf die Firma weder in ihrem Kern noch in den Zusätzen oder insgesamt Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse unrichtige Vorstellungen hervorzurufen. Nach diesem Maßstab erwartet der verständige Durchschnittsverbraucher, auf den hierbei abzustellen ist, beim Firmenbestandteil „Gruppe“ in einer Firma in erster Linie eine Vereinigung bzw. [i]infoCenter „Firma“ NWB OAAAA-88432 einen Zusammenschluss mehrerer, ihre Selbständigkeit wahrender Unternehmen und nicht einen Einzelkaufmann. Ob diesem damit generell der Firmenbestandteil „ Gruppe“ verschlossen ist (so etwa Heidinger, in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2010, Rn. 167 m. w. N.), bleibt offen.