Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b EStG („E-Bilanz”); Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften
Hiermit möchte ich Sie über den aktuellen Stand und über die Ergebnisse der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften informieren:
Aktuelle Rechtslage
Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuer – EStG – ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung („G + V“) durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Für die Wirtschaftsjahre, die vor dem begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden [ (BStBl I S. 855)]. Darüber hinaus wurde für ganz konkrete Sachverhalte bestimmt – und dazu gehören auch alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen –, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Inhalte der Bilanz und G + V erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In den Übergangszeiten können die Bilanz sowie die G + V weiterhin in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.
Darüber hinaus kann das zuständige Finanzamt in begründeten Ausnahmefällen die Übermittlung einer Bilanz und G + V in Papierform zulassen (§ 5b Absatz 2 EStG, § 60 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStDV, § 150 Absatz 7 und 8 AO).
Körperschaftsteuerbefreite Institutionen
Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung. Das gilt insbesondere auch für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten (d. h. nur Zweckbetriebe im Sinne von §§ 65 bis 68 AO oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen im Sinne des § 64 Absatz 3 AO 35.000 Euro nicht übersteigen) und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung im Sinne von § 4 Absatz 3 EStG („EÜR“) ermitteln.
Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse die Steuerbefreiung nur auf einen Teil ihrer Einkünfte und stellt diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt-)Bilanz sowie eine (Gesamt-) G + V auf, so ist verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln. In der beigefügten Anlage sind die gängigsten Pflichtfälle – jeweils mit einem Beispiel – dargestellt.
Sofern eine solche Körperschaft auf freiwilliger Basis über die Minimalanforderungen hinaus Daten übermitteln möchte, kann sie das – voraussichtlich ab November 2014 – vornehmen.
Der Datensatz kann dann wie folgt übermittelt werden (siehe auch Preview-Darstellung auf www.esteuer.de):
„Gesamtbilanz“-Lösung mit Übermittlung von Bilanz und G + V für
den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach
Taxonomie-Schema
Im Berichtsbestandteil
„Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ kann zu
Übertragungszwecken zusätzlich zu den originären Berichtsteilen für die
Gesamtkörperschaft die Datenstruktur der Berichtsteile „Bilanz“
und „G + V“ für den steuerrelevanten Geschäftsbereich genutzt
werden.
Soll lediglich eine E-Bilanz ausschließlich für den
partiell steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt werden, so sind für die
Datenübermittlung sowohl die Berichtsteile Bilanz und G + V als auch der
Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere
Fälle“ nutzbar (Übermittlung ausschließlich steuerlicher Werte). Bei
Übermittlung im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für
besondere Fälle“ besteht die Option, sowohl Bilanz und G + V als auch nur
G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach amtlich
vorgeschriebenen Datensatz zu
übermitteln.
Formlose
Gewinnermittlung für den partiell steuerpflichtigen
Teilbereich
Sollte die Gesamtkörperschaft nur
eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-G + V aufgestellt und den Gewinn des
partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer (außerbilanziellen)
Nebenrechnung ermittelt haben, so können im Berichtsteil „Steuerliche
Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die bisherigen Positionen im
Bereich „Steuerliche Gewinnermittlung für steuerpflichtige
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“ genutzt werden. Dies bedeutet eine
Komprimierung des Gesamtergebnisses der bisherigen Nebenrechnung, da lediglich
der steuerliche Gewinn als Einzelbetrag (zur Plausibilisierung mit der
Steuererklärung) ebenfalls übermittelt wird. In der dieser Position
zugeordneten Erläuterungsposition ist auch eine Darstellung der bisherigen
detaillierten Nebenrechnung möglich. Technisch wird dies durch die
Übermittlungsmöglichkeit der Nebenrechnung in einer XBRL-Fußnote zu dieser
Erläuterungsposition realisiert.
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art, die unter den Anwendungsbereich des § 5b EStG fallen, stehen die oben beschriebenen Übermittlungsformen ebenfalls zur Verfügung. Auf das (BStBl I S. 59) wird hingewiesen.
Die entsprechend aktualisierte Taxonomie (Update 5.3) wird im Frühsommer 2014 durch ein BMF-Schreiben bekanntgegeben werden; Testfälle können voraussichtlich mit der nächsten ERiC-Version ab November 2014 übermittelt werden.
BMF v. - IV C 6 -
S 2133-b/11/10009
:004
Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 35 Nr. 2
DB 2014 S. 22 Nr. 1
DStR 2014 S. 100 Nr. 3
DStZ 2014 S. 97 Nr. 4
EStB 2014 S. 23 Nr. 1
StB 2014 S. 9 Nr. 1
StBW 2014 S. 90 Nr. 3
WPg 2014 S. 96 Nr. 2
WAAAE-52257