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NWB Nr. 3 vom Seite 91

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Barzahlung des Arbeitslohns zulässig

[i] BT-Drucks. 18/51 S. 35; BT-Drucks. 18/115 S. 24Gleich zwei Mal hatte sich der Parlamentarische Staatssekretär Hartmut Koschyk mit der Frage zu beschäftigen, ob die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 2 EStG auch bei Barzahlung möglich ist, da nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG (Erfordernis einer unbaren Zahlung) lediglich auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgestellt wird (vgl. BT-Drucks. 18/51 vom S. 35 und BT-Drucks. 18/115 vom S. 24).

Seine Antwort fällt eindeutig aus: § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG regelt nur den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG oder der Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig. [i]Barzahlung zulässigDie Regelung bezieht sich nicht auf haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 und 2 erste Alternative EStG). Eine Barzahlung des jeweiligen Arbeitslohns im Rahmen solcher Beschäftigungsverhältnisse führt daher nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.

[i]HaushaltsscheckverfahrenBei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen i. S. des § 35a Abs. 1 EStG, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, dient die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV als Nachweis. In solchen Fäl...