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StuB Nr. 1 vom Seite 25

Ordnungsmäßigkeit einer Abschlussprüfung bei vorsätzlicher Bilanzfälschung

Anmerkungen zum -88

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Die Haftung des Wirtschaftsprüfers bei mit krimineller Energie vorgenommener Fälschung eines Jahresabschlusses beschäftigt zunehmend die Gerichte. Dabei geht es nicht um die Frage, inwieweit die berufsrechtlichen Grundsätze des Wirtschaftsprüfers, die in den einschlägigen IDW Prüfungsstandards festgelegt sind, eingehalten wurden oder nicht, sondern darum, ob das überwiegende Verschulden des Geschäftsführers nach § 31 BGB einen Pflichtenverstoß des Abschlussprüfers verdrängt, wenn dieser nicht die Grenze zur groben Fahrlässigkeit erreicht. Auch wenn Nachlässigkeiten des Wirtschaftsprüfers vorliegen, so sind solche allenfalls leicht fahrlässig; folglich ist eine Haftung des Abschlussprüfers grundsätzlich nicht gegeben.

-88 NWB SAAAE-47203

Kernfragen
  • Haftet der Wirtschaftsprüfer bei bewusster Täuschung der Geschäftsführung?

  • Ziehen Verstöße gegen Prüfungsstandards haftungsrechtliche Konsequenzen für den Wirtschaftsprüfer nach sich?

  • Haben Pflichtverstöße des Abschlussprüfers Auswirkungen auf eine etwaige Haftungsquote?

I. Ausgangssachverhalt

[i]Hoffmann, Wirtschaftsprüferhaftung bei fraud, StuB 2013 S. 837 NWB ZAAAE-48605 Lorey, Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 323 HGB gegenüber einem Insolvenzverwalter, WP Praxis 2014 S. 19 NWB WAAAE-50958 Weber/Lentfer, infoCenter, Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung NWB RAAAE-14264Im vorliegenden Fall hatte der In...