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Umsatzsteuer | Grundsätzlich keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen
Der Betreiber einer Spielhalle kann Vorsteuerbeträge, die weder seinen steuerfreien Umsätzen mit Geldspielgeräten noch seinen steuerpflichtigen Umsätzen mit Unterhaltungsspielgeräten direkt und unmittelbar zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht nach den Flächen aufteilen, auf denen einerseits die Geldspielgeräte und andererseits die Unterhaltungsspielgeräte aufgeteilt sind (sog. Flächenschlüssel; Bezug: § 9, § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 1, § 27 Abs. 8 UStG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 5 Nr. 19 Buchst. d, Art. 25 Abs. 4 SteuerÄndG 2003; Art. 13 Teil B Buchst. f, Richtlinie 77/388/EWG).
Der XI. Senat schließt sich damit der Auffassung des V. Senats des NWB NAAAD-94387 (BStBl 2012 II S. 77 = Kurzinfo StuB 2012 S. 121 NWB UAAAE-01588) an. Da im Urteilsfall außer dem Umsatzschlüssel eine andere wirtschaftliche Zurechnun...