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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt (Bezug: § 32 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 und 5 ErbStG; § 122 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO; §§ 2203, 2209, 2210, 2223 BGB).
Die Testamentsvollstreckung kann wie im Urteilsfall auch für einen Nachvermächtnisnehmer angeordnet werden. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG knüpft an seine zivilrechtliche Stellung an. In Bezug auf einen Vermächtnisnehmer ist der Testamentsvollstrecker nur zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, wenn er über die bloße Erfüllung des Vermächtnisse...