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BFH 21.11.2013 II B 46/13, StuB 1/2014 S. 38

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Vorläufiger Rechtsschutz wegen beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

(1) Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Stpfl. auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Stpfl. an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. (2) Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Stpfl. mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z. B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. (3) An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass...