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Darlehensverträge mit Angehörigen
Großzügigere Maßstäbe je nach Anlass der Darlehensaufnahme
Für die steuerliche Anerkennung gelten großzügigere Maßstäbe, wenn mit dem Darlehen des Angehörigen Wirtschaftsgüter finanziert werden, die der Einkünfteerzielung dienen. Auch in diesen Fällen will der BFH jedoch nicht völlig auf einen Fremdvergleich verzichten, weder hinsichtlich der getroffenen Vereinbarungen noch hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung. Die genaue Abgrenzung bleibt leider unbestimmt. Wird eine von den Großeltern begründete Darlehensforderung sogleich schenkweise auf die minderjährigen Kinder übertragen, bleibt für den Maßstab des Fremdvergleichs das Verhältnis zu den Großeltern als Vertragspartnern maßgeblich. Vergleichsmaßstab sind nicht nur Darlehensverträge mit Banken, sondern auch die bei Geldanlagen üblichen Vereinbarungen.
Übertragung einer Darlehensforderung auf Enkel
Der Inhaber eines gewerblichen Einzelunternehmens erwarb von seinem Vater Anlagevermögen. Der Kaufpreis wurde gegen Zinsen von (damals angemessenen) 8 % jährlich gestundet. Der Vertrag sah keinen festen Rückzahlungstermin vor, sondern nur für beide Seiten die Möglichkeit einer Kündigung, ggf. in Teilbeträgen, mit einer Frist von sechs Monaten. Die Zinsen sollt...