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Verfahrensrecht | Unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens
Ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lang ist und damit einen Anspruch auf Entschädigung auslöst (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG), richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann nicht nach allgemeingültigen Zeitvorgaben beurteilt werden. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger als ehemaliger Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Strafvereitelung und Meineids beim Oberlandesgericht eine Entschädigung i. H. von 3.000 € wegen überlanger Verfahrensdauer erstritten. Die Revision des beklagten Landes war erfolgreich. Die Unangemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens richtet sich insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie der Verfahrensführung durch das Gericht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unangem...