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FG Düsseldorf 08.08.2013 11 K 3540/12 E, NWB 1/2014 S. 11

Einkommensteuer | Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung

Nach dem sind die Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Im Streitfall machte der Kläger – Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet – in seiner Einkommensteuererklärung Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen erhoben und schließlich vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich erwirkt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Hinweis auf die fehlende Zwangsläufigkeit ab. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht unter Berufung a...