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Doppelbesteuerung | Zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen
Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffbetriebs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG 2002 zugerechnet, steht nach dem Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Mitunternehmers das Besteuerungsrecht [i]Berechnungsprogramm „Gewinnermittlung gem. § 5a EStG vs. § 5 EStG“ NWB GAAAE-29640 unabhängig davon zu, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist.
Der BFH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Deutschland das Recht auf Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 5a EStG unabhängig davon hat, ob es sich um einen laufenden Gewinn oder einen Veräußerungsgewinn handelt.