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Lohn und Gehalt | In der Probezeit nur Entfernungspauschale
Ein Arbeitnehmer wird bereits während seiner sechsmonatigen Probezeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig und kann daher nur die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Nach dem Niedersächsischen FG führt die Probezeit nur zu einer kürzeren Kündigungsfrist von S. 13 [i]Trotz Probezeit dauerhafte Zuordnungzwei Wochen. Trotz der Probezeit soll der Arbeitnehmer aber von Beginn an dauerhaft in einer bestimmten Arbeitsstätte tätig werden.
Im Streitfall fing ein Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit [i]Kein Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten in einem Hotel in A-Stadt an. Sein Arbeitgeber vereinbarte mit ihm eine Probezeit von sechs Monaten. Der Arbeitnehmer machte für diesen Zeitraum die tatsächlichen Pkw-Kosten von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt) geltend. Nach dem FG-Urteil kan...