Bei Überprüfung der Tätigkeit der Steufa auf ihre Rechtmäßigkeit ist zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits und den zur
Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits zu unterscheiden.
Die Angaben über Personen- und Auftragsdaten von Auftraggebern im Zusammenhang mit dem Rotlichtbereich aus der Rubrik „Kontakte”
mit dem Ziel der Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse, unterfällt grundsätzlich dem Aufgabenbereich des § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AO.
Kontrollmitteilungen über die Anzeigenaufgabe ermöglichen dem für die Besteuerung zuständigen FA die Kontrolle, ob die jeweils
im Rotlichtbereich tätige Person als Stpfl. erfasst ist und ob die erzielten Einnahmen einer ordnungsgemäßen Besteuerung unterworfen
werden.
Ein (Sammel-)Auskunftsersuchen gegen einen Verlag verstößt nicht ohne weiteres gegen das Grundrecht der Pressefreiheit. Das
Auskunftsersuchen ist indes zu unbestimmt, soweit für den Empfänger nicht hinreichend erkennbar ist, nach welchen Kriterien
die Auskunft zu erteilen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 99 Nr. 2 PStR 2014 S. 312 Nr. 12 WAAAE-51729
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