Bei der angestrebten Tätigkeit muss es sich weder um einen Ausbildungsberuf i. S. der §§ 4ff. BBiG noch um eine Tätigkeit
handeln, die einem bestimmten Berufsbild entspricht.
Auch das Ableisten eines Postulats oder Noviziats in einer Ordensgemeinschaft erfüllt die Voraussetzungen einer Berufsausbildung.
Dass ein Ordensangehöriger nach Kirchenrecht und ständiger klösterlicher Übung auf Vermögen/Erwerb zu Gunsten des Klosters
verzichtet, steht der Anwendung des Berufsbegriffs nicht entgegen.
Fundstelle(n): SAAAE-51700
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.