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FG Hamburg | § 50d Abs. 8 EStG 2002 wird durch ein später erlassenes DBA derogiert
(1) Von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) an Mitglieder einer OSZE-Mission (sekundierte Position) gezahlte Tagegelder sind Einkünfte aus unselbständiger Arbeit i. S. des DBA Aserbaidschan. (2) § 50d Abs. 8 EStG wird im Hinblick auf den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und die lex-posterior-Regel durch Regelungen eines später erlassenen DBA verdrängt.
Zwischen 2008 und 2009 nahm die Klin. an einer OSZE-Mission in Aserbaidschan als „Democratization Officer“ in Form einer sog. sekundierten Position teil, d. h. sie war in die Organisation der Mission eingegliedert und unterlag den Weisungen der Mission. Sie erhielt von der OSZE für diese Tätigkeit zur teilweisen Kompensation von Lebenshaltungskosten ein [i]Subject-to-tax-Klausel des § 50d Abs. 8 EStG wird durch jüngeres DBA verdrängt Tagegeld für Unterkunft und Verpflegun...