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Erbschaftsteuer – Berücksichtigung und Ermittlung des Freibetrags für Pflegeleistungen (BFH)
Der BFH hat zur Berücksichtigung und Ermittlung des Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG Stellung genommen. Hiernach bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 € steuerfrei, sofern der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat und das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund:
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG regelt nicht den Abzug eines Pauschbetrags, sondern die Berücksichtigung eines Freibetrags, wobei die mögliche Steuerbefreiung auf maximal 20.000 € begrenzt ist. Liegt der Wert der erbrachten Leistungen unter 20.000 €, so ist nur ein Erwerb in dieser Höhe steuerfrei.
Sachverhalt:
Der Kläger erhielt von der im Jahr 1920 geborenen und im Dezem...