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Körperschaftsteuer | Steuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Behandlungen nicht dem Krankenhaus im Wege einer sog. Institutsermächtigung, sondern dem Chefarzt des Krankenhauses erteilt wird, der die Behandlungen als Dienstaufgabe durchführt. (2) Die Körperschaftsteuerbefreiung für Krankenhäuser ist eine bestehende Beihilfe („Alt-Beihilfe“), für die das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV nicht gilt.
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