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Die Finanzverwaltung übernimmt die Änderungen der §§ 15 und 16 UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in ihre Verwaltungsanweisung
zur Anpassung des UStAE
Der Gesetzgeber hat aus unionsrechtlichen Gründen mit dem Amtshilfe-Umsetzungsgesetz vom (BGBl 2013 I S. 1809) an drei Stellen Änderungen des Vorsteuerabzugsrechts nach § 15 UStG und eine Folgeänderung in § 16 UStG vorgenommen. Diese Änderungen sind am in Kraft getreten. Die FinVerw. hat diese Änderungen zum Anlass genommen, mit dem o. g. Schreiben den UStAE anzupassen.
A. Gesetzlicher Hintergrund und Änderung der Verwaltungsanweisung
Die Änderungen des § 15 UStG im Einzelnen:
I. Änderung beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG
Bis zum sah die bisherige gesetzliche Regelung vor, dass nur diejenige EUSt als Vorsteuer abgezogen werden konnte, die zuvor auch entrichtet worden war. Demgegenüber sieht Art. 168 Buchst. e i. V. mit Art. 201 MwStSystRL eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug der EUSt bereits dann vor, wenn sie entstanden ist. Die EUSt-Schuld entsteht nach § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 UStG in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Zölle (Art. 201 Zollkodex – ZK) im Regelfall durch die ordnungsgemäße Überführung der Waren in den zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr. Das hat der (Rs. C-414/10,...