OFD Nordrhein-Westfalen - akt. Kurzinfo ESt 21/2010

§ 35 a EStG; Steuerermäßigung wegen der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Heimbewohnern

Bezug:

Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die in einem Heim (Seniorenwohnheim, Wohnstift usw.) einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führen (Rz 16 des . Dieses setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen bewohnten Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung her für eine selbständige Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Kochgelegenheit, Wohn- und Schlafbereich müssen vorhanden sein) und individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit).

In der Regel schließt der Heimbetreiber mit dem Heimbewohner einen Vertrag ab, in dem er sich gegen Entgelt zur Überlassung einer Unterkunft, der Gewährung von Verpflegung und von Dienst- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Eine gesonderte Aufteilung des Entgelts auf einzelne Dienst- und Betreuungsleistungen wird im Vertrag nicht vorgenommen.

Zum Nachweis der im Entgelt enthaltenen begünstigten Aufwendungen i.S. des § 35 a EStG hat der Heimbewohner eine entsprechende Bescheinigung des Heimträgers einzureichen (Rz 25 i.V.m. Rz 23 und 24 des . Unter Berücksichtigung des BStBl 2010 II Seite 166, ist hinsichtlich der bescheinigten Aufwendungen für Dienst- und Betreuungsleistungen Folgendes zu beachten:

1. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unterkunft

Begünstigt sind insbesondere Aufwendungen für

  • die Reinigung von Fenstern und Räumen der Wohnung

  • die Reinigung von Gemeinschaftsflächen

  • den Hausmeister

  • die Gartenpflege

Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen (z.B. Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten von Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräumen). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner einzeln abgerechnet worden sind (Rz 17 des .

2. Gewährung von Verpflegung

Obwohl die Bewohner im Seniorenheim, Wohnstift usw. einen eigenen Haushalt unterhalten und ihnen damit eine eigene Kochgelegenheit zur Verfügung steht, sehen Verträge mit den Heimbetreibern vor, dass der Bewohner verpflichtet ist, für die Gestellung eines Mittagsmenüs im hauseigenen Restaurant ein Entgelt zu zahlen. Mit Urteil vom , EFG 2013, Seite 125, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass hinsichtlich der in dem Entgelt enthaltenen anteiligen Kosten für die Zubereitung und das Servieren der Mahlzeiten die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG zu gewähren ist. Die vom Finanzamt zunächst eingelegte Revision wurde zurückgenommen. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass die betroffenen Kosten nach § 35 a Abs. 2 EStG begünstigt sind.

3. Sonstige Service-, Betreuungs- und andere Dienstleistungen

Begünstigt sind auch Aufwendungen für das Vorhalten bestimmter Dienste, die bei Bedarf in Anspruch genommen werden können (Rz 25 letzter Satz des , z.B. Arbeitskosten im Zusammenhang mit dem Vorhalten

  • eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen

  • eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes

  • einer Betreuungseinrichtung für demenzkranke Bewohner

Ebenfalls begünstigt sind Aufwendungen für

  • die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung

  • den Empfang am Eingang des Seniorenwohnheims und

  • Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch

zusätzlich in der Begleitung des Bewohners, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht.

Bis einschließlich VZ 2008 erhöht sich der Höchstbetrag wegen der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, für Pflege- und Betreuungsleistungen von 600 € auf 1200 €. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a., dass die gepflegte/betreute Person in eine Pflegestufe eingereiht ist oder Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht (§ 35 a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz). Diese Voraussetzung ist bei Steuerpflichtigen, die einen eigenen Haushalt in einem Seniorenwohnheim/Wohnstift haben, häufig nicht erfüllt.

Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen, bei denen sowohl die Voraussetzungen für einen Abzug als außergewöhnliche Belastung als auch für eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG vorliegen, kann er wählen, ob er den Abzug als außergewöhnliche Belastung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG beantragt. Werden entsprechende Aufwendungen nach § 33 EStG geltend gemacht, kann für diese Aufwendungen - höchstens für Aufwendungen in Höhe der zumutbaren Belastung - auch die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG gewährt werden (Rz 28 des .

Da die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG nur für Aufwendungen gewährt werden darf, die nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind, sind die dem Grunde nach begünstigten Kosten bis einschließlich VZ 2008 um die gewährte Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 3 EStG zu kürzen.

Seniorenwohnheime bieten teilweise gesonderte Verträge (Pflegekostenergänzungsregelung) an, mit denen der Steuerpflichtige sich gegen Kosten im Pflegefall absichern kann. Der Steuerpflichtige zahlt monatliche Beiträge und muss dafür Pflegekosten, die nach Feststellung einer Pflegestufe entstehen und die Erstattungen der Pflegekasse übersteigen, nur in Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts tragen. Bei den monatlichen Beiträgen handelt es sich nicht um begünstigte Beiträge an eine freiwillige zusätzliche Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des BürgerEntlG KV bzw. nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG i.d.F. des BürgerentlG KV. Diese Vorschriften begünstigen ausschließlich Beiträge, die an ein Versicherungsunternehmen gezahlt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 a EStG).

OFD Nordrhein-Westfalen v. - akt. Kurzinfo ESt 21/2010

Fundstelle(n):
IAAAE-51067