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BBK Nr. 24 vom Seite 1167

Reform der Reisekosten 2014

[i]Ausführliche Beiträge unter NWB EAAAE-50912, in der Beilage und ab Seite 1181 Zum tritt das neue Recht der Reisekosten in Kraft und bildet deshalb den Schwerpunkt dieser Ausgabe. In einer Beilage zu diesem Heft finden Sie neben einer Einführung in die Detailregelungen des auch das Schreiben selbst sowie die geänderten Normen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Definition der ersten Tätigkeitsstätte

[i]Ortsfeste betriebliche Einrichtung Der bisher unbestimmte Rechtsbegriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird durch den der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt und gesetzlich definiert. Erste Tätigkeitsstätte ist ab 2014 die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder weiträumige Tätigkeitsgebiete sind keine Tätigkeitsstätten. Gleiches gilt für häusliche Arbeitszimmer.

[i]Dauerhafte Zuordnung Bei der Definition der ersten Tätigkeitsstätte wird in erster Linie auf die dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung abgestellt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnis...