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BFH 11.9.2013 II R 61/11, NWB 51/2013 S. 4021

Bewertung | Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen erfolgte. (2) Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gem. § 146 Abs. 7 BewG a. F. kann nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Anmerkung:

Der tatsächlich erzielte Mietzins ist auch maßgebend, wenn es sich ...