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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 07 | Umsatzsteuer: Anwendung des zutreffenden Steuersatzes bei Speisen und Getränken

Das BMF hat die Übergangsregelung zur Anwendung des BMF-Schreibens aus März 2013 zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken ergänzt. Neu ist, dass es nicht beanstandet wird, wenn sich der Unternehmer für vor dem ausgeführte Umsätze auf eine nach diesem Schreiben ungünstigere Besteuerung beruft. Das gilt ausdrücklich auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.

Bleiben wir noch kurz bei der Umsatzsteuer. Im Frühjahr 2013 hatte das Bundesfinanzministerium sein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Eine nicht begünstigte Restaurationsleistung ist danach anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Andernfalls ist insgesamt von einer begünstigten Speisenlieferung auszugehen. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob es sich um eine Standardspeise handelt bzw. um eine Standardzubereitung .

Die neuen Abgrenzungskriterien waren grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gab jedoch eine Übergangsregelung...