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FG Münster Urteil v. - 10 K 2176/10 E EFG 2014 S. 129 Nr. 2

Gesetze: EStG § 11 Abs 1 Satz 3, EStG § 4 Abs 3

Zufluss einer Entschädigung für Ersatzaufforstung

Eine einmalig in voller Höhe gezahlte Entschädigung für Ersatzaufforstung kann auf 20 Jahre verteilt werden

Leitsatz

Erhält ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, eine einmalige Entschädigungsleistung für Ersatzaufforstung des Landes auf seinem Grund und Boden, so kann diese gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG als Einnahme in Höhe von einem Zwanzigstel auf 20 Jahre verteilt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 129 Nr. 2
KÖSDI 2014 S. 18757 Nr. 3
NAAAE-50507

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