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BFH 12.6.2013 X R 9/12, StuB 23/2013 S. 927

Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 2007 nicht bei außerordentlichen Gewinneinkünften

Werden im Veranlagungszeitraum 2007 betriebliche Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG bis zu einem Betrag von 5 Mio € tarifbegünstigt besteuert, kommt auch auf den Teil der Veräußerungsgewinne, der 5 Mio € übersteigt und tatsächlich nicht ermäßigt besteuert worden ist, die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 2007 nicht zur Anwendung (Bezug: § 32c und § 34 EStG).

Praxishinweise

Einkünfte, die nach §§ 34 und 34b ermäßigt besteuert werden, gelten nach § 32c Abs. 1 Satz 4 EStG 2007 nicht als Gewinneinkünfte i. S. der Sätze 1 und 2 und sind daher von der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 2007 bei außerordentlichen Gewinneinkünften ausgeschlossen. Die Entlastung der Gewinneinkünfte durch § 32c EStG ist das Gegenstück zu der mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeführten fünften Tarifzone in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG, weil diese Einkünfte nach dem Willen des Gesetzgebers von...