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Der Pfändungsschutz in der Altersvorsorge
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAE-50387 Oftmals erfolgt die private Altersvorsorge von Arbeitnehmern, Selbständigen und z. T. auch von Freiberuflern im Wege einer Lebens- und Rentenversicherung. Bis zur Einführung der Pfändungsschutzvorschrift des § 851c ZPO i. V. mit § 173 VVG a. F. (§ 167 VVG n. F.) im Jahre 2007 war das gesamte in derartigen Versicherungsverträgen angesparte Vermögen dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt. Mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge sind auch private Lebens- und Rentenversicherungsverträge und nicht mehr nur ausschließlich die umlagefinanzierten Rentenansprüche sowie die Versorgungsansprüche von Freiberuflern gegen die jeweiligen berufsständischen Versorgungswerke im Rahmen des Insolvenz- und Vollstreckungsrechts geschützt.
Ausführlicher Beitrag s..
Der Pfändungsschutz bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
[i]Voraussetzungen der Kapitalanlage zur Geltung als „qualifizierte Altersvorsorge“ mit PfändungsschutzDie Pfändungsschutzvorschrift (§ 851c Abs. 1 ZPO) setzt enge Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als qualifizierte Altersvorsorge vom gesetzlichen Pfändungsschutz zu profitieren. So dürfen u. a. nur regelmäßige Auszahlungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen und eine vorzeitige Verfügungsmöglichkeit muss ausgeschlossen sein.
Der Pfändungsschut...