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SG Kassel 04.09.2013 S 12 KR 246/12, NWB 50/2013 S. 3930

Sozialversicherungsrecht | Beitragsnachforderung nach erneuter Betriebsprüfung und bestandskräftigem Beitragsbescheid

Bleiben anlässlich einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) vom Rentenversicherungsträger bestimmte Sachverhalte unbeanstandet bzw. unbeachtet, hindert ihn dies nicht, wegen besonderer konkreter Umstände in eine weitere anlassbezogene Prüfung „einzusteigen“, ohne dass es nach deren Abschluss im Rahmen von Nachforderungen von Beiträgen (stets) einer Rücknahme des vorausgegangenen Bescheids bedarf. Denn Prüfbehörden sind [i]Heidl, NWB 17/2013 S. 1323bei solchen Arbeitgeberprüfungen selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet. Betriebsprüfungen sollen nämlich nicht nur Beitragsausfälle verhindern, sondern die Versicherungsträger in der Rentenversicherung auch davor be-wahren, dass aus der An...